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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2000
Aktenzeichen: 1 K 128/98

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmißbrauch bei Einschaltung einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts

Schlagworte:

Ausland, Gestaltungsmissbrauch, Umsatzsteuer, Unbeschränkte Steuerpflicht, Wohnsitz

Wichtig für:

Kurzkommentar:


Die Revision hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich der ertragsteuerlichen Fragen mit Urteil vom 19.03.2002 (Aktenzeichen I R 15/01) wie folgt entschieden:
Hat eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (im Streitfall handelte es sich um eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts) ihre Geschäftsleitung in Deutschland und ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, kommt eine Zurechnung ihrer Einkünfte beim inländischen Gesellschafter wegen mißbräuchlicher Zwischenschaltung grundsätzlich nicht in Betracht.

Die umsatzsteuerlichen Fragen wurden zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und an den zuständige V. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben. Unter dem Aktenzeichen V R 36/02 sind folgenden Rechtsfragen anhängig:
1. Hat ein Steuerpflichtiger einen inländischen Wohnsitz, wenn er eine inländische Mietwohnung mehrmals im Monat aufsucht, um dort seiner Bürotätigkeit nachzugehen und diese auch privat zu nutzen?
2. Liegen im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor?
3 . Ist die Einschaltung einer AG luxemburgischen Rechts rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977?
-- Zulassung durch FG --
AO § 8; AO § 42; UStG § 2; UStG § 1 Abs 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 11.11.2004 (Aktenzeichen V R 36/02) entschied der Bundefinanzhof, dass nach den maßgeblichen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch die Einschaltung der Luxemburger AG eine Umgehung der Besteuerung der streitigen Umsätze nicht möglich war. Dass es sich bei der AG um eine Luxemburger Gesellschaft handelt, sei für die Besteuerung von ggf. im Inland ausgeführten Umsätzen nicht erheblich. Die Einschaltung der Luxemburger AG konnte daher nicht der Steuerumgehung dienen.

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