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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: IV D 1 - S 7492 - 13/02

Schlagzeile:

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Schlagworte:

NATO-Truppenstatut, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist bei Lieferungen und sonstige Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30.000 € als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei dienstlichen Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 2.500 € ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.

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