Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 20.03.2002 |
Aktenzeichen: | IV D 1 - S 7492 - 13/02 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Schlagworte: |
NATO-Truppenstatut, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist bei Lieferungen und sonstige Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30.000 € als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei dienstlichen Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 2.500 € ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.