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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.03.2002
Aktenzeichen: IV B 22/01

Schlagzeile:

Bestimmung von unbebauten Grundstücken zum Betriebsvermögen

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Bilanzierung, Grundstück

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen.

Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen verursacht.

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