Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 20/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.02.1999 |
Aktenzeichen: | V (VIII) 315/97 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwand im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages
Schlagworte: |
Altenteilerwohnung, Altenteilwohnung, Dauernde Last, Entnahme, Erhaltungsaufwand, Land- und Forstwirt, Landwirtschaft, Wirtschaftsüberlassungsvertrag
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet hat.
Aufwendungen für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in Höhe von über 70.000 DM) an einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart wurden.
Hinweis: Die Zusammenlegung zweier Wohnungen steht nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der steuerfreien Entnahme einer Wohnung für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 Prozent vergrößert wird und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben.
Dies ist nur der Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 Prozent des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet.