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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2001
Aktenzeichen: 3 K 148/99

Schlagzeile:

Voller Werbungskostenabzug für ein dem Arbeitgeber vermietetes Dienstzimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Dienstzimmer, Mietvertrag, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine Kürzung des Werbungskostenabzugs für ein „häusliches Arbeitszimmer“ scheidet aus, wenn ein Arbeitnehmer einen in den häuslichen Bereich seines Einfamilienhauses integrierten Raum seinem Arbeitgeber zur „betrieblichen Nutzung“ als „Dienstzimmer“ vermietet. Abzugsfähig sind alle Kosten. Die erhaltene Miete ist als Aufwendungsersatz gegen zu rechnen.

Hintergrund: Ein Förster hatte einen Büroraum in seinem Einfamilienhaus nebst anteiligem Flur und WC an seinen Arbeitgeber zur Nutzung als Dienstzimmer vermietet. Gemäß Mietvertrag steht den Bediensteten und Beauftragten der Landesforstverwaltung die Nutzung der Mieträume in dienstlich notwendigem Umfang zu.

Die niedersächsischen Finanzrichter entschieden, dass eine Kürzung des Werbungskostenabzuges nicht in Betracht komme, weil das Dienstzimmer nicht als „ häusliches Arbeitszimmer“ zu qualifizieren sei. Es könne daher offen bleiben, ob das fragliche Dienstzimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde. Zwar sei das Dienstzimmer in den häuslichen Bereich des Klägers in seinem Einfamilienhaus integriert. Gleichwohl trete hier nach der besonderen Eigenart des „Mietverhältnisses“ eine Berührung mit der privaten Lebensführung des Klägers nahezu in den Hintergrund. Denn das Dienstzimmer sei entscheidend durch die betriebliche Nutzung durch den Arbeitgeber des Klägers geprägt. Der Charakter des „privaten“ häuslichen Arbeitszimmers trete in entscheidender Weise gegenüber dem eindeutig betrieblichen Bereich zurück.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 25/02 folgende Rechtsfrage anhängig: Handelt es sich bei der vom Arbeitgeber (Forstverwaltung) im eigenen Haus des Leiters der Revierförsterei angemieteten Räumlichkeit, die nach der im Mietvertrag beschriebenen Zwecksetzung der Nutzung durch die Forstverwaltung als Dienstzimmer (Parteiverkehr, Nutzung durch andere Bedienstete der Forstverwaltung) dient, um ein "häusliches" Arbeitszimmers des Arbeitnehmers, weil die vermieteten Räume in die private Sphäre des Arbeitnehmers eingebunden sind und eine private Nutzung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 16.09.2004 (Aktenzeichen VI R 25/02) entschieden (unbegründet). Der Leitsatz des Urteils lautet: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

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