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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2002
Aktenzeichen: IV R 51/00

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.1999
Aktenzeichen: VI 73/98

Schlagzeile:

Keine erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für zum Deckungsstockvermögen des Gesellschafters gehörenden Grundbesitz einer Personengesellschaft

Schlagworte:

Deckungsstock, Gewerbesteuer, Grundstück, Kürzung, Lebensversicherung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrt ist und die Anteile an der Personengesellschaft in das Deckungsstockverzeichnis aufgenommen worden sind.

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