Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 154/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 4229/99 |
Schlagzeile: |
Konkreter Einsatz entscheidet über Verpflegungsmehraufwand wegen Fahrtätigkeit
Schlagworte: |
Fahrtätigkeit, Sanitäter, Verpflegungsmehraufwand
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ob Pauschbeträgr für Veepflggunhsmefraudweneungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG stehen, wenn die dort genannten Abwesenheitszeiten erfüllt sind, Verpflegungspauschalen neben dem Fall der Dienstreisen (Satz 2) auch zu, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (Satz 3). Dies gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß für die entsprechende berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers.
Mit der im Gesetz nicht näher definierten Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit knüpft der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH an die diesbezüglichen vorangegangenen Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) an. Bereits zu diesen habe die Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes entscheidend sind. Maßgebend sei vielmehr der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Diese Auslegung habe der Gesetzgeber erkennbar übernommen, indem er auf die "individuelle" betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen abstellt.
Grund für den Abzug von Verpflegungspauschalen sei nämlich nicht die Prämierung bestimmter Berufsbilder, sondern die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist.