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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2000
Aktenzeichen: 1 K 15/95

Schlagzeile:

Versteuerung von gutgeschriebenen, tatsächlich nicht ausbezahlten Scheinrenditen als Kapitaleinkünfte

Schlagworte:

Ambros, Anlage, Kapital, Scheinrenditen, Schneeballgeschäfte, Stille Beteiligung, Werbungskosten, Zufluss

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Renditen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an der - nach dem Schneeballsystem vorgehenden - Ambros S.A. sind zugeflossen und damit steuerpflichtig, wenn der Anleger die freie Wahl hatte, sich die gutgeschriebenen Renditen entweder vierteljährlich auszahlen zu lassen oder sie wieder anzulegen und seine Kapitaleinlage entsprechend zu erhöhen. Der Zufluss im Fall der Wiederanlage setzt dabei voraus, dass die Firma bereit und fähig war, die Renditen auszuzahlen.

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen VIII R 25/00 folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind die von Januar bis September 1990 in den Büchern von Ambros gutgeschriebenen, tatsächlich nicht mehr ausbezahlten "Scheinrenditen" aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an der - nach dem Schneeballsystem vorgehenden - Ambros S.A. steuerpflichtige Kapitaleinkünfte?
2. Führt der Forderungsausfall des stillen Gesellschafters infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs von Ambros im Jahr 1990 zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 25/00, nicht veröffentlicht) hat der Bundesfinanzhof die Revision des Steuerzahlers als unbegründet abgewiesen.

Wichtig: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 19/00).

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