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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2002
Aktenzeichen: III R 42/00

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.08.2000
Aktenzeichen: 200063K 3

Schlagzeile:

Pflege-Pauschbetrag bei Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson

Schlagworte:

Anrechnung, Aufwendungsersatz, Außergewöhnliche Belastung, Einkünfte, Pflegegeld, Pflegepauschbetrag, Pflegevergütung, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie - Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.

Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist jedoch unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.

Hintergrund: Nach § 33b Abs. 6 EStG wird für die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr gewährt, wenn die Pflegeperson keine Einnahmen erhält.

Nach Auffassung des BFH sind grundsätzlich sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen - sei es als Pflegevergütung, sei es als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson - für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages schädlich.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Pflegegeld verwendet wird, um ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen. Unschädlich ist es also, wenn Auslagen für den Gepflegten erstattet werden oder der Pflegeperson für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person vorab Mittel lediglich treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden, die Pflegeperson das Pflegegeld also nicht zur persönlichen eigenen Verfügung erhält.

Hinweis: Besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, können nachgewiesene Aufwendungen, die über die Einnahmen hinausgehen, im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.

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