Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.04.2002 |
Aktenzeichen: | 17 V 5861/01 A (E) |
Schlagzeile: |
Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Besteuerung von in 1999 gezahlten Abfindungen
Schlagworte: |
Abfindung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei der Änderung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1999 gem. § 52 Abs. 47 EStG 1999 handelt es sich nicht um eine grundsätzlich unzulässige sog. echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen. In der Neuregelung des § 34 EStG i.V.m. der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 47 EStG liegt eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung.
Siehe:
1. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.11.2002 (Aktenzeichen XI R 42/01), BVerfG-Az: 2 BvL 1/03
Der BFH hält die Besteuerung einer 1998 vereinbarten, 1999 ausgezahlten Abfindung nach der sog. Fünftel-Regelung für verfassungswidrig. Der BFH hat daher dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die zum 01.01.1999 in Kraft getretene Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz insoweit verfassungsgemäß ist, als sie eine 1999 ausgezahlte, aber bereits 1998 vor Zuleitung des Regierungsentwurfs an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbarte Entschädigung erfasst.
2. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2002 (Aktenzeichen XI B 94/02)
Das rückwirkende In-Kraft-Treten der Neuregelung der Besteuerung von Abfindungen (Fünftel-Regelung statt halber Steuersatz) zum 01.01.1999 ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war.