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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2002
Aktenzeichen: VIII R 76/01

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.03.2001
Aktenzeichen: 4 K 20242/99

Schlagzeile:

Berücksichtigung einer Rentennachzahlung bei den eigenen Einkünften und Bezügen eines Kindes

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Rente, Zufluss

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein im Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages der eigenen Einkünfte und Bezüge mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.

Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld.

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