Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 76/01 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.03.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 20242/99 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung einer Rentennachzahlung bei den eigenen Einkünften und Bezügen eines Kindes
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Rente, Zufluss
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein im Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages der eigenen Einkünfte und Bezüge mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld.