Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2002 |
Aktenzeichen: | 15 K 4531/99 |
Schlagzeile: |
Kosten einer künstlichen Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Kryokonservierung, Künstliche Befruchtung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Kosten für das Einfrieren des Spermas des Ehemanns (sogenannte Kryokonservierung) im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung der Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt unabhängig davon, dass diese Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten ist.
Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig.