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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2002
Aktenzeichen: 15 K 4531/99

Schlagzeile:

Kosten einer künstlichen Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Kryokonservierung, Künstliche Befruchtung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Kosten für das Einfrieren des Spermas des Ehemanns (sogenannte Kryokonservierung) im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung der Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt unabhängig davon, dass diese Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten ist.

Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig.

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