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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2002
Aktenzeichen: IX R 36/98

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.1997
Aktenzeichen: 2 K 200/96

Schlagzeile:

Keine steuerpflichtigen Einnahmen bei Verrechnung eines Disagios im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung

Schlagworte:

Darlehen, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios zu.

Hintergrund: Eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie - wie im Streitfall - durch die Grundstücksveräußerung veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nach der vom Steuerpflichtigen getroffenen Gestaltung ausnahmsweise als Finanzierungskosten für die Anschaffung eines neuen, dem Erzielen von Einkünften dienenden Objekts zu beurteilen ist

Die Rückzahlung von Werbungskosten führt grundsätzlich zu Einnahmen der betreffenden Einkunftsart. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie im Streitfall – der auf die Zeit nach der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages entfallende Rest des Disagios nicht durch Verrechnung mit einem selbständigen Gegenanspruch zugeflossen ist, weil der Rest des Disagios nur einen Rechnungsposten zur Ermittlung der Entschädigung der Sparkasse bildete.

Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt laut BFH voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige fällige Ansprüche gegenüberstehen. Davon sei - schon bürgerlich-rechtlich - die so genannte Anrechnung zu unterscheiden, bei der zur Ermittlung der Höhe eines einzigen Anspruchs unselbständige Rechnungsposten in Abzug zu bringen sind. Um eine solche Ermittlung eines Anspruchs durch Abzug unselbständiger Rechnungsposten handele es sich im Urteilsfall.

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