Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 46/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.1998 |
Aktenzeichen: | 11 K 981/94 |
Schlagzeile: |
Erleichterungen beim Steuerabzug der Kosten für Fremdsprachenkurse
Schlagworte: |
Berufliche Veranlassung, Fortbildung, Fremdsprachenkurs, Sprachkurs, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache können dann als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn die angestrebte berufliche Tätigkeit - ggf. qualifizierte - Fremdsprachenkenntnisse erfordert und der Erwerb von Grundkenntnissen die Vorstufe zum Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkenntnisse darstellt oder für die angestrebte berufliche
Tätigkeit Grundkenntnisse der betreffenden Fremdsprache ausreichen. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem bereits für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um eine gängige oder um eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt.
Tipp: Alle Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen einen Sprachkurs besuchen, profitieren von der positiven Entscheidung des BFH. Bei Sprachkursen im Ausland siind allerdings zusätzliche Voraussetzungen zu beachten.
Hinweis: Siehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2002 (Aktenzeichen VI R 168/00) Unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung entschieden die BFH-Richter, dass bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehr typischerweise unterstellt werden kann, ein solcher Auslandssprachkurs weise eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung auf als ein Inlandssprachkurs.