Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2002 |
Aktenzeichen: | II 42/01 |
Schlagzeile: |
Doppelte Haushaltsführung für Verlobte bei gemeinsam bewohnter Zweitwohnung
Schlagworte: |
Angemessenheit, Doppelte Haushaltsführung, Mittelpunkt, Verlobte, Werbungskosten, Zweitwohnung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Verlobte können ihre Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung absetzen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Arbeitsort eine gemeinsame Zweitwohnung beziehen, die nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet.
Hintergrund: Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können zwei Jahre lang die Miete in notwendiger Höhe und die Kosten für wöchentliche Heimfahrten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Erstwohnung und nicht die Zweitwohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Entscheidend ist, wo sich die sozialen und familiären Bindungen konzentrieren.
Das Finanzamt argumentierte, dass der Beschäftigungsort der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei. Das Finanzgericht folgte dem nicht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei die Erstwohnung gewesen. Dort habe der Kläger gemeinsam mit seiner Verlobten einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, dort war er Mitglied in Vereinen und Clubs, dort lebten auch die Eltern seiner Verlobten. Die Zweitwohnung habe im Wesentlichen nur der Übernachtung während der Arbeitswoche gedient.
Die Tatsache, dass die Zweitwohnung gemeinsam mit der Verlobten bewohnt wurde, falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Auch wenn enge persönliche Beziehungen zwischen künftigen Eheleuten durchaus geeignet sind, den Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Wohnort zu verlagern, an dem sie die meiste Zeit gemeinsam wohnen, sei das keine zwangsläufige Folge für eine Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes, zumal auch ein besuchsweiser Aufenthalt des nicht berufstätigen Partners in der Wohnung des Berufstätigen an dessen Arbeitsort für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht grundsätzlich schädlich sei.
Hinweis: Als angemessen sah das Finanzgericht im Streitjahr 1999 Mietkosten in Höhe von 9.800 DM (statt der begehrten 15.200 DM) an. Die Richter nahmen einen Abschlag wegen des vom Kläger beanspruchten hohen Lebensstandards vor.