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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2002
Aktenzeichen: V R 26/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.11.2000
Aktenzeichen: 5 K 135/95

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug aus Endrechnungen

Schlagworte:

Abschlag, Teilentgelt, Teilleistung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist und eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist.

Hinweis: Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UstG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.

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