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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.02.2002
Aktenzeichen: VIII R 31/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.06.2001
Aktenzeichen: 12 K 1613/95

Schlagzeile:

Kein erweiterter Verlustausgleich bei Inanspruchnahme eines BGB-Innengesellschafters aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers

Schlagworte:

Atypisch stille Gesellschaft, Einlage, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Haftung, Stille Beteiligung, Verlust, Verlustausgleich

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit folgenden Themen:
- Voraussetzungen für eine BGB-Innengesellschaft
- Anwendung des § 15a EStG auf BGB-Gesellschafter
- Lotterie-Einnehmer als Handelsvertreter
- Anforderung an eine BGB-Gesellschaft als Betreiber einer Handelsvertretung
- Verfahrensrechtliche Folgen einer objektiven Klagenhäufung

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