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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2002
Aktenzeichen: III R 44/97

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.1997
Aktenzeichen: II 268/95

Schlagzeile:

Investitionszulagenrechtliche Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes

Schlagworte:

Abgrenzung, Gewerbebetrieb, Investitionszulage, Verarbeitendes Gewerbe, Wertschöpfung, Wirtschaftliche Tätigkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das Finanzamt diese Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst später vorgenommen wird, ist unerheblich.

Hinweis: Ein Betrieb, der technische Großanlagen vertreibt, kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 gehören, wenn er die in eigenen Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmern herstellen lässt.

Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gründungsjahr noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vornimmt.

Für längerfristig verpachtete Wirtschaftsgüter steht dem verpachtenden Betrieb eine erhöhte Investitionszulage nur zu, wenn auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage erfüllt.

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