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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.03.2002 |
| Aktenzeichen: | IV R 1/01 |
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Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.05.2000 |
| Aktenzeichen: | 10 K 193/97 |
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Schlagzeile: |
Keine gewinnneutrale Realteilung bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft
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Schlagworte: |
gewinnrealisierender Tauschvorgang, Mischnachlass, Realteilung, Veräußerungsgewinn, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinngemeinschaft
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Wichtig f�r: |
Ehepaare, Erben
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Kurzkommentar2: |
Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte über die Freistellung des ausscheidenden Ehegatten (hier: Veräußerers) eines Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils von den betrieblichen bilanzierten Verbindlichkeiten zu entscheiden. Die Besonderheit im Streitfall lag in der kurzzeitigen Rückbeziehung der Scheidungsvereinbarung.

