Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 40/01 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.06.2001 |
Aktenzeichen: | IV 633/2000 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben bei erfolgreichem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
Schlagworte: |
Abfluss, Sonderausgabe, Steuernachforderung, Wirtschaftliche Belastung, Zinsen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nachzahlungszinsen, die bis zum 31. Dezember 1998 beim Steuerpflichtigen abgeflossen waren, waren auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie später aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides vorläufig erstattet wurden.
Hinweis: Wird der Zinsbescheid später aufgehoben oder werden die Zinsen niedriger festgesetzt, so ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Sonderausgabenabzug im Umfang der Änderung zu mindern.