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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 29.04.2002 |
| Aktenzeichen: | IV B 2/02 |
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Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 09.11.2001 |
| Aktenzeichen: | III 515/01 |
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Schlagzeile: |
Anfechtung der Festlegung der Person des Außenprüfers
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Schlagworte: |
Betriebsprüfung, Offenbarungsbegehren, Steuergeheimnis, Strafverfolgung
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Wichtig f�r: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält Ausführungen zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses wegen Offenbarungsbegehren einer Strafverfolgungsbehörde.

