Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 30/00 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2000 |
Aktenzeichen: | V 1109/98 |
Schlagzeile: |
Konkretisierung der Investitionsentscheidung als Voraussetzung für eine Ansparrücklage bei erst zu eröffnendem Betrieb
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Investitionsentscheidung, Neugründung, Windkraftanlage
Wichtig für: |
Existenzgründer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
Hintergrund: Nur Betriebe sind nach herrschender Meinung zur Bildung einer Ansparrücklage berechtigt. Unterschiedliche Auffassungen gibt es jedoch darüber, welches Stadium die Betriebseröffnung bei Bildung der Rücklage erreicht haben muss.
Die BFH-Richter vertreten die Auffassung, dass im Jahr der Rücklagenbildung die Betriebseröffnung noch nicht vollendet sein muss. Ein solches Erfordernis ergebe sich nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut. Es reiche für die Annahme eines Betriebs jedoch nicht aus, wenn lediglich die ersten Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind.
Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der für bestehende oder zukünftige Betriebe vorgesehenen Förderung zu vermeiden, ist nach Auffassung des BFH für erst noch zu eröffnende Betriebe zu verlangen, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen - wie im Streitfall – die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.