Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 16.05.2001 |
Aktenzeichen: | V B 89/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 4914/96 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsbesorgung nicht von grundsätzlicher Bedeutung
Schlagworte: |
Geschäftsbesorgung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist bereits geklärt, dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf").
Hinweis: Ebenfalls geklärt ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.