Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2002 |
Aktenzeichen: | I R 25/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 8964/98 K,G,U,F |
Schlagzeile: |
Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Fahndungsprüfung
Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Änderung, Außenprüfung, Festsetzungsverjährung, Steuerfahndung, Treu und Glauben, Verwirkung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch nicht voraus, dass für den Steuerpflichtigen erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstrecken sollten.
Hinweis: Die durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar geworden sind.