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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2002
Aktenzeichen: VIII R 58/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2001
Aktenzeichen: 14 K 6472/98 Kg

Schlagzeile:

Offizieranwärter befindet sich in Berufsausbildung

Schlagworte:

Berufsausbildung, Kindergeld, Offizieranwärter, Offiziersanwärter, Soldat

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Soldaten

Kurzkommentar:

Bei der Gewährung des Kindergelds werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, die für einen Beruf ausgebildet werden. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Offizieranwärter.

Hintergrund: Im Streitfall wurde der Sohn des Klägers unmittelbar nach dem Abitur im Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere zum Zeitsoldaten berufen. Aus diesem Dienstverhältnis erzielte er im Jahre 1997 Einkünfte in Höhe von 3.576 DM. Familienkasse und Finanzgericht waren der Ansicht, dass ab Juli 1997 der Anspruch auf Kindergeld entfallen sei.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Der Sohn habe die allgemeinen Merkmale einer Berufsausbildung erfüllt, da der Ausbildungsgang des Offizieranwärters die Grundlage für den von ihm angestrebten Beruf (Offizier) bilde. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Kindes verneint worden sei, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübe, der von anderen als "Dauerberuf" ausgeübt wird, komme dieser Einschränkung für die ab 1996 geltende Neuregelung des Familienleistungsausgleichs keine Bedeutung mehr zu. Ob die Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern gemindert werde und ihnen deshalb Anspruch auf Kindergeld (oder einen Kinderfreibetrag) zustehe, richte sich ausschließlich nach der Höhe der vom Kind erzielten Einkünfte und Bezüge (sog. Jahresgrenzbetrag; im Jahre 1997: 12.000 DM, im Jahre 2002: 7.188 Euro).

Dies gelte nicht nur, wenn - wie bereits vom BFH entschieden - das Kind neben der Berufsausbildung die Möglichkeit habe, einer Halbtagsarbeit nachzugehen, sondern auch dann, wenn das Kind aus einem privaten oder öffentlichen Ausbildungsverhältnis eigene Einkünfte erziele. Diese Entscheidung stehe nicht in Widerspruch dazu, dass für Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder einer freiwilligen Wehrdienstverpflichtung weder Kindergeld noch der Kinderfreibetrag gewährt werde.

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