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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2001
Aktenzeichen: 4 K 2149/00

Schlagzeile:

Erpressungsgelder sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Erpressung, Erpressungsgelder, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Erpressung ist ein unabwendbares Ereignis. Erpressungsgelder sind daher als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige den Grund für die Erpressung – hier: ein uneheliches Kind – bewusst oder schuldhaft selbst herbeigeführt hat.

Dem Urteil liegt ein interessanter Sachverhalt zu Grunde: Ein Ehemann hatte ein Verhältnis mit der Hausgehilfin, aus dem ein Sohn hervorging, vor seiner schwer herzkranken Ehefrau geheim gehalten. Eine Bekannte der Hausgehilfin, die von dem nichtehelichen Kind wusste, erpresste daraufhin von dem Mann Schweigegeld. Der Ehemann zahlt über mehrere Jahre fast 60.000 DM um die Gesundheit seiner Ehefrau nicht zu gefährden.

Nach dem Tod der Ehefrau heiratete der Mann die ehemalige Hausgehilfin und verklagte die Erpresserin, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Seine Zahlungen an die Erpresserin machte er beim Finanzamt zunächst vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzgericht erkannte hingegen das Schweigegeld in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung an. Es komme nicht darauf an, dass der Mann durch ein Geständnis seines außerehelichen Verhältnisses gegenüber der Ehefrau die Erpressung hätte beenden können.

Unerheblich sei auch, dass der Mann durch die außereheliche Beziehung die Aufwendungen mitverursacht habe. Bei der Frage der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen unterbleibe grundsätzlich eine derartige Prüfung des für die Aufwendungen ursächlichen Ereignisses.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 31/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellen Erpressungsgelder zur Geheimhaltung eines außerehelichen Verhältnisses wegen fehlender Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar?

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