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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 K 4068/01 E

Schlagzeile:

Privatanlegern zugeteilte Telekom Treueaktien (T-Bonusaktien) sind nicht steuerpflichtig

Schlagworte:

Aktiengesellschaft, Anschaffungskosten, Bonusaktie, Kapitaleinkünfte, Kapitalerträge, Sonstige Einkünfte, Stillhalten, Telekom-Aktie, Treueaktie

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die den Privatanlegern des 2. Börsengangs der Deutschen Telekom AG im August 2000 zugeteilten Bonusaktien – sog. "Telekom Treueaktien" - dürfen weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte besteuert werden.

Hintergrund: Beim 2. Börsengang der Deutschen Telekom AG hatten Privatanleger in Deutschland einen Anspruch auf Zuteilungen von Bonusaktien im Verhältnis 10 zu 1, wenn sie ihre T-Aktien ohne Unterbrechung bis zum 31. August 2000 in ihren Depots gehalten hatten. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben vom 10.12.1999) liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor, die mit einem Betrag von 43,40 Euro (Eröffnungskurs von 31. August 2000 an der Frankfurter Börse) zu versteuern sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf teilte diese Rechtsauffassung zu Gunsten der Kapitalanleger nicht. Die in der Gewährung der Bonusaktion liegende Vermögensmehrung der Kläger sei durch keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes veranlasst worden. Der in der Gewährung der Bonusaktien liegende Vorteil sei kein Entgelt für eine Kapitalnutzung im Sinne eines Kapitalertrags, sondern gleichsam als Kaufanreiz eine bloße Minderung der Anschaffungskosten und stelle damit keinen steuerpflichtigen Ertrag dar. Der maßgebende Anlass für die Zuteilung der Bonusaktien liege alleine in der Anschaffung der Aktien aus Anlass des 2. Börsenganges der Telekom AG. Es handele sich damit um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene, der bei Privatanlegern außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig sei.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 70/02 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Führt die Zuteilung von Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien aus Anlass des Börsengangs einer Publikums-AG für eine bestimmte Haltedauer aus den Beständen eines Großaktionärs zugesagt worden sind, zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften bzw. sonstigen Einkünften oder wirkt sie sich nur auf der Vermögensebene (Anschaffungskosten) aus (hier: Telekom-Aktien)?

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