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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.04.2002 |
| Aktenzeichen: | VII R 108/00 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.04.2000 |
| Aktenzeichen: | 1 K 3027/97 |
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Schlagzeile: |
Rückforderungsanspruch gegen Zessionar bei Berichtigung der Umsatzsteuer
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Schlagworte: |
Berichtigung, Rückforderung, Umsatzsteuer, Zessiom
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Wichtig f�r: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Hat das Finanzamt abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in einem späteren Voranmeldungszeitraum entfallen ist.
Hinweis: Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).

