Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2002 |
Aktenzeichen: | I R 20/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 1898/99 |
Schlagzeile: |
Unentgeltliche Überführung von Wirtschaftsgütern eines Betriebs gewerblicher Art in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft
Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, Betriebsausgabe, Gemeinde, Verdeckte Gewinnausschüttung, Wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Werden Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme, sondern als Gewinnausschüttung zu beurteilen.