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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2002
Aktenzeichen: IX R 32/98

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.1998
Aktenzeichen: 8 K 7340/96

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbauch bei Schenkung von Mutter und anschließendem Darlehen an Vater

Schlagworte:

Angehörige, Darlehen, Gestaltungsmissbrauch, Schenkung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Familien

Kurzkommentar:

Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehen gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehensgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. März 1996, Aktenzeichen IX R 51/92).

Hintergrund: Eine missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Der Umstand, dass im Streitfall im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung ein Darlehnsvertrag geschlossen wurde, bewirkt nach der Entscheidung des BFH nicht, dass die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu werten ist. Der Schenkungsvertrag enthielt keine Verpflichtung, die geschenkten Gelder dem Vater als Darlehn zur Verfügung zu stellen.

Der BFH entschied, dass die Freiheit der minderjährigen Kinder in Bezug auf die Verwendung der geschenkten Beträge nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil und solange die Eltern für sie handeln. Selbst wenn daher die Mutter wusste und wollte, dass die geschenkten Beträge dem Vater als Darlehen überlassen werden sollten, mindert dieser Umstand allein den wirtschaftlichen Wert ihrer Schenkung nicht.

Anders wäre es möglicherweise, wenn die Darlehensvereinbarung überwiegend den Interessen des Darlehnsnehmers (Vaters) gedient und die Kinder benachteiligt hätte. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Nach den festgestellten Vereinbarungen diente sie den Interessen der Kinder als Kapitalanleger ebenso wie dem Interesse des Vaters.

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