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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2002
Aktenzeichen: 12 K 43/02

Schlagzeile:

Besondere Ausbildungskosten können Kindergeld retten

Schlagworte:

Ausbildungsbedarf, Auszubildender, Dienstreise, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Einkunftsgrenze, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kindergeld, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die durch den Besuch der Berufsschule (ausgenommen Blockunterricht) veranlassten Fahrtkosten eines Auszubildenden sind bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes als Reisekosten abzugsfähig. Für Fahrten mit dem eigenen Pkw sind 0,30 Euro je Kilometer anzuerkennen. Verpflegungsmehraufwendungen können mit den üblichen Pauschalen abgesetzt werden.

Hintergrund: Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (2002 = 7.188 Euro) überschritten ist, sind besondere Ausbildungskosten abzuziehen. Dazu zählen Aufwendungen des Kindes, die auf Grund der Ausbildung anfallen und im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

Die Ermittlung hat nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte ist daher die Entfernungspauschale anzusetzen. Streitig ist häufig, wie die Fahrten zur Berufsschule anzusetzen sind. Das Finanzgericht Münster hat jetzt zugunsten der betroffenen Eltern den Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten bzw. der Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Pkw zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 45/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind die ein bis zweimal wöchentlich durchgeführten Fahrten des in Berufsausbildung befindlichen Sohns zur Berufsschule bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des Sohns nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro je einfachen Kilometer; Verpflegungsmehraufwand) oder nur mit den für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gültigen Pauschbeträgen berücksichtigungsfähig? Ist die Berufsschule als regelmäßige weitere Arbeitsstätte des Sohns anzusehen?

Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

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