Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2002 |
Aktenzeichen: | 14 K 3263/99 E |
Schlagzeile: |
Keine Tarifbegünstigung bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Jahre
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einheitlichkeit, Entschädigung, Zusammenballung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen Vereinbarung sowohl eine Abfindung beim Eintritt in einen unbezahlten Übergangsurlaub als auch nach drei Jahren bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, handelt es sich um eine einheitliche Entschädigungsleistung des Arbeitgebers für entgehende Einnahmen. Wegen der fehlenden Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum ist die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 16/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Liegen ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen oder eine dem vollen Steuersatz unterliegende einheitliche Entschädigung vor, wenn zwischen dem Ende des Arbeits- und des Beschäftigungsverhältnisses 3 Jahre liegen, zum jeweiligen Ereignis eine Einmalzahlung erfolgte und die Abfindung(en) in einer vertraglichen Regelung festgelegt wurden?
2. Ist ggf. eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG anzuerkennen, wenn die Vertragsgestaltung der Erhaltung der Zusatzversorgung dienen sollte bzw. ist der Sachverhalt mit anderen Ausnahmefällen vergleichbar?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.05.2003 (Aktenzeichen XI R 16/02) die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die BFH-Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Wird in einem vom Arbeitgeber veranlassten Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen mehrjährigen unbezahlten Übergangsurlaub nimmt, so sind die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten Urlaubs sowie die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Teilzahlungen einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen. Eine Tarifbegünstigung kann daher mangels Zusammenballung nicht beansprucht werden.