Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 24.06.2002 |
Aktenzeichen: | IV D 1 - S 7492 - 30/02 |
Schlagzeile: |
Zeitpunkt der Vorlage von Beschaffungsaufträgen bei der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Schlagworte: |
Beschaffungsaufträge, NATO-Truppenstatut, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach dem BMF-Schreiben ist die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-Zabk) grundsätzlich zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung kein Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt.
Hinweis: Es bestehen jedoch keine Bedenken, bei Dauerleistungsverhältnissen (zum Beispiel Anmietung eines Kraftfahrzeuges, einer Unterkunft) die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren, wenn Truppenangehörige, die kurzfristig nach Deutschland abgeordnet werden und zeitlich nicht in der Lage sind, sich vor Ausführung der Leistung einen Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle zu besorgen, den Beschaffungsauftrag innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegen.