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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 18.10.2001
Aktenzeichen: IV A 2 - S 2830 - 7/01

Schlagzeile:

Angaben in Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute nach Abschnitt 99 Abs. 3 KStR

Schlagworte:

Körperschaftsteuer, Steuerbescheinigung

Wichtig für:

Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Nach dem BMF-Schreiben dürfen bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, bestimmte nach Abschnitt 99 Abs. 3 KStR erforderliche Angaben abgekürzt werden.

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