Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.06.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 2440/98 |
Schlagzeile: |
Kosten für Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" sind bei einem Bankkaufmann nicht als Werbungskosten abziehbar
Schlagworte: |
Bankkaufmann, Fachliteratur, Werbungskosten, Zeitung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" bietet die Möglichkeit, private Informationsbedürfnisse zu befriedigen. Ein Bankkaufmann kann daher die Bezugskosten auf Grund des Aufteilungsverbots bei sog. gemischten Aufwendungen nicht – auch nicht anteilig – als Werbungskosten absetzen. Ob der Steuerpflichtige von der Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.
Hintergrund: Der Regionaldirektor einer Sparkasse hatte im Urteilsfall neben dem "Handelsblatt" die „Frankfurter Neue Presse“ abonniert. Nach Auffassung der Finanzrichter spielt es jedoch keine Rolle, ob neben dem "Handelsblatt" weitere regionale oder überregionale Tageszeitungen bezogen werden. Da eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen sei, handele es sich bei Tageszeitungen grundsätzlich um Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Eine Ausnahme gilt nach dem Urteil nur, wenn die selbe Tageszeitung mehrfach bezogen werde, zum Beispiel ein Exemplar an die Privatadresse und ein Exemplar an die Firmenanschrift (beispielsweise für Mitarbeiter oder Kunden).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 65/02 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die Bezugskosten für die Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" bei einem Bankkaufmann als Werbungskosten abziehbar?