Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 61/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 320/00 |
Schlagzeile: |
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben
Schlagworte: |
Beginn, Berufsausbildung, Kindergeld, Zivildienst
Wichtig für: |
Familien, Zivildienstleistende
Kurzkommentar: |
Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Die Eltern haben daher grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Neben dem Zivildienst nahm der Sohn ein sechssemstriges – berufsbegleitendes - Studium der Betriebswirtschaft an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie auf. Das Studium erforderte während der Vorlesungszeit einen Zeitaufwand (einschließlich Vor- und Nacharbeit) von durchschnittlich mehr als 20 Wochenstunden. Die Lehrveranstaltungen fanden an zwei bis drei Tagen je Woche statt (werktags von 18.00 Uhr bis 21.15 Uhr; samstags von 8.00 Uhr bis 11.15 Uhr).
Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass eine Berufsausbildung auch dann vorliegt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt, weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist. Nichts anderes gelte für den Fall, wenn ein Studium neben dem Zivildienst erfolge. Entscheidend sei, ob der Studierende die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibe, das heißt dem Studium tatsächlich nachgeht.