Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 123/96 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.07.1996 |
Aktenzeichen: | 16 K 3638/94 |
Schlagzeile: |
Ausstellerhaftung wegen unrichtiger Spendenbestätigung
Schlagworte: |
Bescheinigung, Gemeinde, Grobes Verschulden, Haftung, Spende
Wichtig für: |
Gemeinden, Vereine
Kurzkommentar: |
Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.
Hinweis: Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.