Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.05.2002 |
Aktenzeichen: | II R 61/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 317/98 |
Schlagzeile: |
Bundesfinanzhof hält Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig (Vorlage an Bundesverfassungsgericht)
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Bewertung, Einheitsbewertung, Erbschaftsteuer, Gleichheit, Grundstück, Grundstückskaufvertrag, Kapital, Nachlass, Ruhen des Verfahrens, Sachleistungsanspruch, Schenkungsteuer, Steuererleichterung, Steuersatz, Tarif, Verfassung, Verfassungswidrigkeit, Vermögen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Erben
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führe zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif. Der BFH holt daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.
Im Einzelnen hält der BFH folgende Punkte für verfassungswidrig:
1. Die (pauschalen) Begünstigungen für das Betriebsvermögen sind in ihrer Gesamtwirkung zu weitgehend. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.
2. Für die pauschale Entlastung des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften fehlt es an einem Begünstigungsgrund.
3. Das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke führt im Verhältnis zu den Verkehrswerten zu keinem gleichmäßigen Steuerwertniveau. Vielmehr werden Erwerber bebauter Grundstücke als Folge ungeeigneter Bewertungsmaßstäbe extrem unterschiedlich be- oder entlastet.
3. Es gibt eine Überprivilegierung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
4. Der BFH beanstandet ferner die Rechtsformabhängigkeit der für Betriebsvermögen vorgesehenen Begünstigungen.
5. Die Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte ist gleichheitswidrig. Hierzu kommt es u.a. beim gesetzlich zugelassenen ungekürzten Abzug der mit unterbewertetem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden.
Aktueller Hinweis: Im Anschluss an seinen Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof die Aussetzung der Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide abgelehnt, da das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen nicht die Nichtigkeit des Gesetzes, sondern allenfalls dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung ausgesprochen hat (siehe Beschluss vom 17. Juli 2003, II B 20/03).