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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.2002
Aktenzeichen: III R 15/00

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 K 4839/98

Schlagzeile:

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Altenheim, Altersheim, Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Heimunterbringung, Körperbehinderung, Krankheit, Pflegezulage, Wohnheim

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Senioren

Kurzkommentar:

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind - abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG - als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Hintergrund: Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim rechnen regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung und sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ist der Aufenthalt jedoch ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst, sind die Kosten ausnahmsweise abzugsfähig. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch für eine krankheitsbedingte Unterbringung.

Diese Differenzierung führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Bewohnern, die krankheitsbedingt in ein Altenheim gezogen sind, gegenüber solchen, die dies aus Altersgründen getan haben. Denn anders als bei der altersbedingten Unterbringung seien die Aufwendungen bei dem krankheitsbedingten Einzug in ein Wohnstift durch ein außergewöhnliches Ereignis veranlasst.

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.01.2003 (Aktenzeichen IV C 4 - S 2284 - 2/03) ist die BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler nicht anzuwenden. Es bleibt bei der bisherigen Praxis, dass sowohl die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- als auch für die behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

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