Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 74/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 1806/99 KG |
Schlagzeile: |
Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit eines Kindes sind als Bezüge beim Grenzbetrag zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Au-pair-Tätigkeit, Ausbildungsbedingter Mehrbedarf, Besondere Ausbildungskosten, Bezüge, Doppelte Haushaltsführung, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sachbezugsverordnung, Unterkunft, Verpflegung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie sind daher beim Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen. Soweit die Leistungen in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld.
Hinweis: Der BFH kommt in seiner Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) eines ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 1999) unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können.