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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2002
Aktenzeichen: VIII R 57/00

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.08.2000
Aktenzeichen: 14 K 7012/99 Kg

Schlagzeile:

Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden für Berufsausbildung bestimmt und gehört zu Bezügen

Schlagworte:

Berufsausbildung, Einkünfte und Bezüge, Entlassungsgeld, Grenzbetrag, Grundwehrdienst, Kindergeld, Wehrdienst, Zivildienst, Zufluss

Wichtig für:

Familien, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende

Kurzkommentar:

Das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes. Es gehört zu den eigenen Bezügen eines volljährigen Kindes und ist bei der Ermittlung des Grenzbetrags in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

Hintergrund: Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird ein Kind in Berufsausbildung beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen bestimmten Jahresbetrag nicht überschreiten. Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeldanspruch besteht, werden nach Satz 7 nicht mitgerechnet. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass zu den hinzuzurechnenden Bezügen auch das so genannte Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden gehört.

Im Streitfall hatte der Sohn des Klägers am 31. Juli 1998 seinen Zivildienst beendet. Das Entlassungsgeld wurde ihm noch im Juli ausbezahlt. Am 1. August 1998 trat er eine Lehre an. Familienkasse und Finanzgericht vertraten die Ansicht, dass das Entlassungsgeld den Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis hinzuzurechnen und damit der Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Es entfalle nicht auf den Monat Juli.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Das Entlassungsgeld sei als Überbrückungsgeld für die Zeit nach Ableistung des Zivildienstes gedacht. Damit sei es unabhängig davon, in welchem Monat es zugeflossen sei, bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ist auch für das Entlassungsgeld eines seinen Grundwehrdienst ableistenden Soldaten von Bedeutung.

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