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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2002
Aktenzeichen: 13 K 8659/98

Schlagzeile:

Tarifermäßigung für Abfindung trotz Jubiläumszahlung im Folgejahr

Schlagworte:

Abfindung, Änderung, Außerordentliche Einkünfte, Neue Tatsache, Treu und Glauben, Zusammenballung, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es äußerst zweifelhaft, ob eine Jubiläumszahlung im Folgejahr bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Tarifermäßigung der Hauptentschädigung eine Rolle spielt.

Hintergrund: Das Finanzgericht musste diese Rechtsfrage nicht abschließend klären, da es im Streitfall eine Berichtigungsmöglichkeit des Steuerbescheids aus formellen Gründen verneinte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 23/02 sind folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte trotz fehlender Zusammenballung: Gehört eine in einem späteren Jahr als die (Haupt)Entlassungsentschädigung ausgezahlte Jubiläumszuwendung zu den für die Anwendung des § 34 EStG unschädlichen Zusatzleistungen i.S.d. BFH-Rechtsprechung?
2. Steht einer Änderung gem. § 173 AO 1977 Treu und Glauben entgegen, wenn der Steuerpflichtige in Sachen Entlassungsentschädigung keine Verträge o.ä. vorlegt, das Finanzamt keine Unterlagen anfordert und aus den gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen für 1993 und 1994 ersichtlich ist, dass der bisherige Arbeitgeber 1993 eine Entlassungsentschädigung und 1994 eine Jubiläumszuwendung ausbezahlt hat?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfianzhof hat mit Urteil vom 14.05.2003 (Aktenzeichen XI R 23/02) die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung, die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung sein.

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