Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2002 |
Aktenzeichen: | 13 K 7470/98 |
Schlagzeile: |
Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung ist tarifbegünstigt
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine Abfindung ist auch dann tarifbegünstigt, wenn bereits im Arbeitsvertrag für den Fall der Kündigung eine Entlassungsentschädigung vereinbart worden war. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Ersatzleistung für den Wegfall der ursprünglich erwarteten und zu erarbeitenden Gegenleistung des Arbeitgebers handelt.
Hintergrund: Bei der Frage, ob eine Entschädigung tarifbegünstigt ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die bisherige Rechtsgrundlage entfällt und durch eine neue ersetzt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag oder in einer Nachtragsvereinbarung für den Fall der Kündigung eine Abfindungszahlung geregelt ist. Es entfällt dann mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die bisherige Rechtsgrundlage für die Gehaltszahlungen. An ihre Stelle tritt der Abfindungsanspruch.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist rechtskräftig.