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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2002
Aktenzeichen: III 208/01

Schlagzeile:

Versicherungsleistung bei Diebstahl eines im Betriebsvermögen gehaltenen gemischt genutzten Pkw nur teilweise steuerpflichtig

Schlagworte:

Betriebseinnahme, Diebstahl, Kraftfahrzeug, PkW, Privat, Versicherung, Versicherungsentschädigung

Wichtig für:

Autofahrer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird ein geparkter gemischt-genutzter Pkw des Betriebsvermögens gestohlen, ist eine Versicherungsleistung entsprechend dem Verhältnis der generellen betrieblichen und privaten Nutzung dieses Pkw anteilig als betriebliche und private Einnahme zu qualifizieren.

Hintergrund: Ein Rechtsanwalt fuhr von seiner Kanzlei nach Hause und parkte seinen betrieblich und privat genutzten Pkw vor seinem Privathaus. In der Nacht wurde der Pkw gestohlen. Für den folgenden Tag hatte der Rechtsanwalt eine private Fahrt geplant.

Fraglich ist, ob der Schadenseintritt betrieblich oder privat veranlasst ist. Der Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, dass der Pkw aus dem "Privatbereich" entwendet worden sei, und die Versicherungsleistung somit keine Einnahme darstelle.

Die Finanzrichter folgten dieser Auffassung nicht. Sie entschieden, dass die Versicherungsleistung entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung des Pkw als Betriebseinnahme zu qualifizieren sei. Nur entsprechend dem Anteil der privaten Nutzung liege ein steuerneutraler Zugang zum Privatvermögen vor.

Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass sich die Versicherungsleistung keinem Bereich unmittelbar zuordnen lasse. Im Unterschied zu Schadensereignissen, die während einer Fahrt oder in unmittelbarem Zusammenhang damit eintreten, fehle bei dem Diebstahl eines geparkten Pkw eine konkrete Nutzungshandlung des Steuerpflichtigen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 31/02. Über folgende Rechtsfrage hat der BFH zu entscheiden:
Stellt die Leistung aus einer Kaskoversicherung nach dem Diebstahl eines zum Betriebsvermögen gehörenden - auch privat genutzten Kfz - eine Betriebseinnahme dar, wenn das Fahrzeug nach einer beruflichen Fahrt vor dem Privathaus geparkt und eine private Weiterfahrt geplant war?

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