Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 10/98 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.1997 |
Aktenzeichen: | IV 73/95 |
Schlagzeile: |
Erhöhte Absetzungen nach dem Berlin-Förderungsgesetz für einzelne, sachlich abgrenzbare Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte: |
Abschluss, Abzugszeitpunkt, Berlinförderung, Katalogmaßnahme, Modernisierung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Erhöhte Absetzungen nach dem Berlin-Förderungsgesetz (§ 14b Abs. 1 BerlinFG 1987) für eine einzelne Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 14b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer einheitlichen, mehrere Modernisierungsmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme ist, sind nicht erst nach Beendigung aller geplanten Arbeiten, sondern bereits nach Fertigstellung der einzelnen, sachlich abgrenzbaren Modernisierungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Hinweis: Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 können auch insoweit geltend gemacht werden, als sie anteilig auf den gewerblich genutzten Teil eines mindestens für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienenden Gebäudes entfallen.