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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2001
Aktenzeichen: VI R 113/99

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.05.1999
Aktenzeichen: 10 K 7091/98 Kg

Schlagzeile:

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Einkünften eines Kindes

Schlagworte:

Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kind, Kindergeld, Vermögenswirksame Leistungen, Volljährigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Einkünften eines Kindes und sind in die Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder einzubeziehen.

Der Bundesfinanzhof entschied auch, dass Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zufließen, den Monaten anteilig zuzuordnen sind, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.

Hintergrund: Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn die Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen. Der Jahresgrenzbetrag ist für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für die Berechnung der Einkünfte des Kindes gilt Folgendes: Die vermögenswirksamen Leistungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes mitzurechnen. Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattgefunden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Sonderzuwendung, wie im Streitfall, im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen ist.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht im Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen zueinander, sondern zeitanteilig aufzuteilen.

Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

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