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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.07.2002
Aktenzeichen: IX R 28/98

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.1997
Aktenzeichen: 8 K 707/93

Schlagzeile:

Nur eine offensichtlich rechtswidrige Zusage bindet das Finanzamt nicht

Schlagworte:

Bindung, Gestaltungsmissbrauch, Immobilien-KG, Rechtswidrigkeit, Treu und Glauben, Verlustverrechnung, Zusage

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zusicherungen des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen sind nichtig und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Hierzu zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann.

Hintergrund: Der BFH gab einer Kommanditgesellschaft (KG) Recht, die auf die Auskunft eines Finanzamts vertraut hatte. Die KG sollte wirtschaftliche Bauherrin eines Seniorenheims sein, das ein gemeinnütziger Verein als Treuhänder errichten und betreiben sollte.

Der Gründungskommanditist der KG hatte sich seinerzeit schriftlich an das damals zuständige Finanzamt gewandt, das Projekt im Einzelnen geschildert, die maßgeblichen Verträge eingereicht und um Mitteilung gebeten, ob die KG auch nach Auffassung des Finanzamts als Bauherrin anzusehen sei. Das Finanzamt bestätigte im Anschluss an eine Besprechung mit einem vom Vorsteher abgezeichneten Aktenvermerk die Rechtsauffassung des Gründungskommanditisten und teilte ihm dies telefonisch mit. Daraufhin verzichtete er auf eine schriftliche Bestätigung. Ein später zuständig gewordenes anderes Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, die KG könne nicht als Bauherrin angesehen werden.

Der BFH sah die vom ursprünglich zuständigen Finanzamt erteilte Zusage über die Bauherreneigenschaft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als bindend an. Die Auskunft sei vor der tatsächlichen Ausführung der geplanten und zum Gegenstand der Auskunft gemachten Konzeption erteilt worden. Daraus, dass der vom Vorsteher abgezeichnete Aktenvermerk dem Gründungskommanditisten zwar telefonisch bekanntgegeben, ihm gegenüber aber nicht schriftlich bestätigt worden sei, könne nicht auf einen fehlenden Bindungswillen des Finanzamts geschlossen werden. Die Bindung entfalle auch nicht deshalb, weil die Auskunft rechtlich unzutreffend gewesen sei. Eine erkennbar offensichtlich rechtswidrige Auskunft liege nicht vor. Hiergegen spreche bereits, dass auch das Finanzgericht die KG als Bauherrin beurteilt habe.

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