Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.07.2002 |
Aktenzeichen: | V B 25/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 5187/00 |
Schlagzeile: |
Bestimmung des leistenden Unternehmers bei der Prüfung des Rechtsanspruchs auf Vorsteuerabzug
Schlagworte: |
Identität, Rechnung, Umsatzsteuer, Unternehmen, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder – berechtigterweise - im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.