Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2002 |
Aktenzeichen: | V R 3/02 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2001 |
Aktenzeichen: | II 363/2000 |
Schlagzeile: |
Belegnachweis bei der Umsatzsteuer für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Schlagworte: |
Belegnachweis, Erklärung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Lieferung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei der Umsatzsteuer geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden.
Hinweis: Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs den Belegnachweis nicht erbringen.
Es entspricht nach Auffassung der BFH-Richter nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.