Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 58/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.1999 |
Aktenzeichen: | 14 K 2812/96 F |
Schlagzeile: |
Umqualifizierung verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste nach Sanierung einer Kommanditgesellschaft
Schlagworte: |
Kommanditgesellschaft, Sanierung, Umqualifizierung, Verlust, Verlustabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Der Anteil am Sanierungsgewinn führte unter der Geltung des § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alte Fassung zu einem steuerfreien Ausgleich des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Der im Zeitpunkt der Sanierung bestehende verrechenbare Verlust im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG blieb in der bisherigen Höhe bestehen. Sofern er nicht durch spätere Gewinne aufgezehrt wurde, war er beim Ausscheiden des Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft in der Höhe des Sanierungsgewinns in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung auch mit dem Erlass eines neuen Gerichtsbescheids trotz Antrag auf mündliche Verhandlung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage.